In erster Linie gilt es aber bei Strafen über zwei Jahren – anders als bei Strafen, die auch vollständig bedingt ausgesprochen werden können – entsprechend der Vorgabe im Gesetz, dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der zu vollziehende Strafteil eher beim gesetzlichen Minimum (6 Monate) oder Maximum (die Hälfte der Strafe) festzusetzen ist. Im konkreten Fall wurden Freiheitsstrafen von 36 Monaten ausgefällt mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf einem Teil von 24 bzw. 18 Monaten. Der zu vollziehende Teil von 12 resp.