Es werden also spezialpräventive Gesichtspunkte im Auge behalten werden müssen, die bei der Aufteilung der Strafe in den zu vollziehenden und aufzuschiebenden Teil je nach konkretem Fall mitberücksichtigt werden dürfen. In erster Linie gilt es aber bei Strafen über zwei Jahren – anders als bei Strafen, die auch vollständig bedingt ausgesprochen werden können – entsprechend der Vorgabe im Gesetz, dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der zu vollziehende Strafteil eher beim gesetzlichen Minimum (6 Monate) oder Maximum (die Hälfte der Strafe) festzusetzen ist.