Regeste Neues Recht erwies sich vorliegend aufgrund der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen von 36 Monaten als milder. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren kann die bekannte und in der Praxis anerkannte Warnwirkung eines (teilweisen) Strafvollzugs auch im Rahmen des teilbedingten Vollzugs berücksichtigt werden. Auch ein vom Gesetz vorgeschriebener Teilvollzug kann grundsätzlich Warnwirkung haben und sich entsprechend spezialpräventiv auswirken.