{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-09-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-68_2007-09-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_68_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778255db4a2508db10b5def3f1408f9477ba004cc3c7a1a9746249e8791dcbd60f69d9b4c9735de07d836a29e9565be258c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778255db4a2508db10b5def3f1408f9477ba004cc3c7a1a9746249e8791dcbd60f69d9b4c9735de07d836a29e9565be258c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_68", "Checksum": "70ce2b8db08ad88a4f9c7551c05cd15a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 13.09.2007 SK 2007 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 13.09.2007 SK 2007 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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T.\n\namtlich vertreten durch Fürsprecher S.\nAngeschuldigte/Appellanten\n\nwegen Widerhandlungen gegen das BetmG\n\nRegeste\nNeues Recht erwies sich vorliegend aufgrund der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs\nbei Freiheitsstrafen von 36 Monaten als milder.\nBei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren kann die bekannte und in der\nPraxis anerkannte Warnwirkung eines (teilweisen) Strafvollzugs auch im Rahmen des\nteilbedingten Vollzugs berücksichtigt werden.\nAuch ein vom Gesetz vorgeschriebener Teilvollzug kann grundsätzlich Warnwirkung haben\nund sich entsprechend spezialpräventiv auswirken. Bei Strafen (über zwei Jahren), die von\nGesetzes wegen nicht vollständig bedingt erlassen werden können, wird man also diese\nWarnwirkung bei der Festsetzung der Dauer der zu vollziehenden Strafe nicht ignorieren\nkönnen. Es werden also spezialpräventive Gesichtspunkte im Auge behalten werden\nmüssen, die bei der Aufteilung der Strafe in den zu vollziehenden und aufzuschiebenden Teil\nje nach konkretem Fall mitberücksichtigt werden dürfen. In erster Linie gilt es aber bei\nStrafen über zwei Jahren – anders als bei Strafen, die auch vollständig bedingt\nausgesprochen werden können – entsprechend der Vorgabe im Gesetz, dem Verschulden\ndes Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. generalpräventive Überlegungen zu\nberücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der zu vollziehende Strafteil eher beim\ngesetzlichen Minimum (6 Monate) oder Maximum (die Hälfte der Strafe) festzusetzen ist.\nIm konkreten Fall wurden Freiheitsstrafen von 36 Monaten ausgefällt mit Gewährung des\nbedingten Strafvollzugs auf einem Teil von 24 bzw. 18 Monaten. Der zu vollziehende Teil\nvon 12 resp. 18 Monaten war nach Anrechnung der Untersuchungshaft vollständig bzw.\nteilweise verbüsst.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nBeide Angeschuldigten wurden in erster Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das\nBetmG schuldig erklärt und verurteilt (G.) zu 3 Jahren und 2 Monaten bzw. (T.) zu 3 Jahren\nZuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 372 bzw. 142 Tagen.\nInfolge beschränkter Appellationen der Angeschuldigten standen der Sanktionen- und\nKostenpunkt, bei T. zusätzlich noch ein Teil der Schuldsprüche zur oberinstanzlichen\nÜberprüfung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nI. FORMELLES\n(...)\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n(...)\n\n5. Beweisergebnis\n\n(...) Aus diesen Gründen ist das Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich zu\nbestätigen.\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n(...)\n\n• Die mengenmässige Qualifikation ist unter anderem mit einer umgesetzten Menge von\n405 g reinem Kokain evident. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist allein\n\n2\nentscheidend, dass der Täter gesamthaft eine Menge von Betäubungsmitteln umsetzt,\nwelche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.\n\n• Der Angeschuldigte T. identifizierte sich mit den Zielen von K:, G. sowie D.. Auch\ndiesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich T. neben seinen\nFahrdiensten, der Sorge um Hanfnachschub und den Geldtransporten, intensiv darum\nbemüht hat, die Geschäftsinteressen von K. – auch nach dessen Festnahme –\nselbständig zu vertreten. Gestützt darauf ist somit ohne Weiteres von einem\nZusammenwirken der Beteiligten auszugehen, wonach eine blosse Gehilfenschaft\nverneint werden kann bzw. muss und die Kriterien der Bandenmässigkeit erfüllt sind.\n\n• Schliesslich ist in Anbetracht der umgesetzten Menge Betäubungsmittel sowie der\nHäufigkeit der jeweiligen Verkäufe ohne Zweifel von Gewerbsmässigkeit auszugehen.\nDer Einfachheit halber kann hierzu ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen werden.\n\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n1. Strafrahmen\n\nSowohl G. als auch T. haben sich der mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise\nauch bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\nschuldig gemacht. Beim Strafrahmen ist bei beiden Angeschuldigten somit von Art. 19\nZiff. 2 BetmG auszugehen, wonach altrechtlich Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter\neinem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Franken verbunden werden kann, und\nneurechtlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden\nwerden kann, angedroht wird.\n\nDie Frage nach der lex mitior ist formal bzw. abstrakt nicht einfach zu beantworten.\nInsbesondere wäre fraglich, ob altes Recht milder wäre, weil die Busse auf Fr. 1 Mio.\nbeschränkt werden könnte, wogegen die Geldstrafe nach neuem Recht theoretisch bis\nFr. 1'080'000.00 festgesetzt werden könnte oder wäre doch neues Recht milder, da die\nMöglichkeit besteht diese Geldstrafe im Gegensatz zur Busse bedingt auszusprechen.\n\n"}