Eine Reduktion auf dieses Strafmass ist auch unter dem Aspekt der bei der Strafzumessung Rechnung zu tragenden Folgeberücksichtigung angezeigt, steht dem Angeschuldigten doch grundsätzlich die Möglichkeit offen, beim zuständigen Regierungsstatthalter ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form des Electronic-Monitoring (EM) zu stellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung). Dabei ist es nicht Aufgabe der Kammer, im Einzelnen das Vorliegen der weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den EM- Vollzug zu prüfen. (…) 2