Zufolge des vor oberer Instanz neu erfolgten Freispruchs wegen Urkundenfälschung im Überweisungspunkt Ziff. II. 2.1 ist dieses Strafmasses jedoch zu reduzieren, wobei der Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Angeschuldigten gerechtfertigt erscheint. Eine Reduktion auf dieses Strafmass ist auch unter dem Aspekt der bei der Strafzumessung Rechnung zu tragenden Folgeberücksichtigung angezeigt, steht dem Angeschuldigten doch grundsätzlich die Möglichkeit offen, beim zuständigen Regierungsstatthalter ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form des Electronic-Monitoring (EM) zu stellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit.