rund ein Drittel gerechtfertigt erscheint, grundsätzlich als nicht zu hoch bemessen. Jedenfalls kann mit Blick auf die zurückhaltende Praxis der Strafkammer in Strafzumessungsfragen nicht gesagt werden, dass dieses Strafmass als unangemessen hoch erschiene, wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden wären oder die Strafzumessung im Widerspruch zu vergleichbaren kantonalen Entscheiden stünde. Zufolge des vor oberer Instanz neu erfolgten Freispruchs wegen Urkundenfälschung im Überweisungspunkt Ziff.