Die Vorinstanz erachtete ein Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem Gesamtsverschulden des Angeschuldigten angemessen. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Strafzumessungsfaktoren abgesehen von der verminderten Schuldfähigkeit allesamt strafschärfend bzw. straferhöhend ins Gewicht fallen und insbesondere den zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine stark straferhöhende Wirkung attestiert werden muss, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe für die Summe der von ihr beurteilen Delikte auch in Anbetracht der verminderten Schuldfähigkeit, für welche vorliegend eine Reduktion der Strafe um