B. Privatklägerin Regeste Bei der Strafzumessung sind innerhalb der verschuldensangemessenen Strafe auch die Auswirkungen der Sanktion auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (Folgeberücksichtigung). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde vorinstanzlich wegen Betrugs und mehrfach begangener Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten Dauer verurteilt. Vor oberer Instanz erfolgte in einem der Anklagepunkte neu ein Freispruch, das Strafmass wurde um 2 Monate reduziert. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Strafzumessung (…)