{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-10-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-473_2008-10-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_473_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a7f93a8692db6d45655a352e4e3421a1a39495f33ae1c9894184e88e08ae231262262ab8fff5a2dd3798d03c66f2499f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a7f93a8692db6d45655a352e4e3421a1a39495f33ae1c9894184e88e08ae231262262ab8fff5a2dd3798d03c66f2499f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_473", "Checksum": "e7db12795d68ffeb917e69cba2d02e76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 473"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 20.10.2008 SK 2007 473"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 20.10.2008 SK 2007 473"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung (Leitentscheid) | Betrug"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:06:53", "Checksum": "09e909f6267fd2a106b479d32ce347ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 20.10.2008 SK 2007 473\nRegeste:\nStrafzumessung (Leitentscheid) | Betrug\n\nSK-Nr. 2007/473\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Bratschi\nund Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiber Feigenwinter\n\nvom 17. April 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Betrugs und Versuchs dazu sowie Urkundenfälschung\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern\nStaatsanwaltschaft/Appellantin\n\nB.\nPrivatklägerin\n\nRegeste\nBei der Strafzumessung sind innerhalb der verschuldensangemessenen Strafe auch die\nAuswirkungen der Sanktion auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen\n(Folgeberücksichtigung).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde vorinstanzlich wegen Betrugs und mehrfach begangener\nUrkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten Dauer verurteilt.\nVor oberer Instanz erfolgte in einem der Anklagepunkte neu ein Freispruch, das Strafmass\nwurde um 2 Monate reduziert.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nIII. Strafzumessung\n\n(…)\n\n2.4 Strafzumessung i.e. Sinn\n\nDie Vorinstanz erachtete ein Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem\nGesamtsverschulden des Angeschuldigten angemessen. Berücksichtigt man den\nUmstand, dass die Strafzumessungsfaktoren abgesehen von der verminderten\nSchuldfähigkeit allesamt strafschärfend bzw. straferhöhend ins Gewicht fallen und\ninsbesondere den zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine stark\nstraferhöhende Wirkung attestiert werden muss, erscheint die von der Vorinstanz\nausgesprochene Strafe für die Summe der von ihr beurteilen Delikte auch in Anbetracht\nder verminderten Schuldfähigkeit, für welche vorliegend eine Reduktion der Strafe um\nrund ein Drittel gerechtfertigt erscheint, grundsätzlich als nicht zu hoch bemessen.\nJedenfalls kann mit Blick auf die zurückhaltende Praxis der Strafkammer in\nStrafzumessungsfragen nicht gesagt werden, dass dieses Strafmass als unangemessen\nhoch erschiene, wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch\ngewichtet worden wären oder die Strafzumessung im Widerspruch zu vergleichbaren\nkantonalen Entscheiden stünde. Zufolge des vor oberer Instanz neu erfolgten Freispruchs\nwegen Urkundenfälschung im Überweisungspunkt Ziff. II. 2.1 ist dieses Strafmasses\njedoch zu reduzieren, wobei der Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem\nVerschulden des Angeschuldigten gerechtfertigt erscheint. Eine Reduktion auf dieses\nStrafmass ist auch unter dem Aspekt der bei der Strafzumessung Rechnung zu\ntragenden Folgeberücksichtigung angezeigt, steht dem Angeschuldigten doch\ngrundsätzlich die Möglichkeit offen, beim zuständigen Regierungsstatthalter ein Gesuch\num Verbüssung der Strafe in Form des Electronic-Monitoring (EM) zu stellen (vgl. Art. 2\nAbs. 1 lit. a EM-Verordnung). Dabei ist es nicht Aufgabe der Kammer, im Einzelnen das\nVorliegen der weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den EM-\nVollzug zu prüfen.\n\n(…)\n\n2\n"}