SK-Nr. 2007/473 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Bratschi und Oberrichterin Schnell sowie Kammerschreiber Feigenwinter vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant wegen Betrugs und Versuchs dazu sowie Urkundenfälschung Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern Staatsanwaltschaft/Appellantin B. Privatklägerin Regeste Bei der Strafzumessung sind innerhalb der verschuldensangemessenen Strafe auch die Auswirkungen der Sanktion auf das künftige Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (Folgeberücksichtigung). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte wurde vorinstanzlich wegen Betrugs und mehrfach begangener Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten Dauer verurteilt. Vor oberer Instanz erfolgte in einem der Anklagepunkte neu ein Freispruch, das Strafmass wurde um 2 Monate reduziert. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Strafzumessung (…) 2.4 Strafzumessung i.e. Sinn Die Vorinstanz erachtete ein Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem Gesamtsverschulden des Angeschuldigten angemessen. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Strafzumessungsfaktoren abgesehen von der verminderten Schuldfähigkeit allesamt strafschärfend bzw. straferhöhend ins Gewicht fallen und insbesondere den zahlreichen zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine stark straferhöhende Wirkung attestiert werden muss, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe für die Summe der von ihr beurteilen Delikte auch in Anbetracht der verminderten Schuldfähigkeit, für welche vorliegend eine Reduktion der Strafe um rund ein Drittel gerechtfertigt erscheint, grundsätzlich als nicht zu hoch bemessen. Jedenfalls kann mit Blick auf die zurückhaltende Praxis der Strafkammer in Strafzumessungsfragen nicht gesagt werden, dass dieses Strafmass als unangemessen hoch erschiene, wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden wären oder die Strafzumessung im Widerspruch zu vergleichbaren kantonalen Entscheiden stünde. Zufolge des vor oberer Instanz neu erfolgten Freispruchs wegen Urkundenfälschung im Überweisungspunkt Ziff. II. 2.1 ist dieses Strafmasses jedoch zu reduzieren, wobei der Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Angeschuldigten gerechtfertigt erscheint. Eine Reduktion auf dieses Strafmass ist auch unter dem Aspekt der bei der Strafzumessung Rechnung zu tragenden Folgeberücksichtigung angezeigt, steht dem Angeschuldigten doch grundsätzlich die Möglichkeit offen, beim zuständigen Regierungsstatthalter ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form des Electronic-Monitoring (EM) zu stellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung). Dabei ist es nicht Aufgabe der Kammer, im Einzelnen das Vorliegen der weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den EM- Vollzug zu prüfen. (…) 2