Da einzig von Seiten des Angeschuldigten eine Appellation erfolgt ist, hat die Kammer bei ihrer Beurteilung das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von G. abändern. Dabei ist zu beachten, dass das Verschlechterungsverbot – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – lediglich im Sanktionenpunkt, und nicht im Schuldpunkt zu berücksichtigen ist. Das konkrete Strafmass darf den Angeschuldigten nicht schlechter stellen, als das angefochtene Urteil. (...) 4