3 Somit kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschränkung der Appellation auf den Sanktionenpunkt durch die Verteidigung in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr möglich ist bzw. unzulässig ist. Die Kammer hat im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren demnach erneut über den mit Beschluss vom 08.11./05.12.2005 als unrechtmässige Aneignung, evtl. unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, evtl. Betrug, evt. versuchter Betrug (pag.