Umso paradoxer erscheint dieses Ergebnis angesichts der Tatsache, dass der Angeschuldigte mitunter mit Beschwerde in Strafsachen gerade auch in diesem Punkt einen Freispruch erwirken wollte. Zum anderen soll dem Angeschuldigten nicht die Wahlmöglichkeit gegeben werden, bei einem anderen als dem erwarteten Ergebnis durch die Beurteilung des Bundesgerichts, die Appellation nun doch noch zurück zu ziehen bzw. zu beschränken, um den Entscheid des Bundesgerichts zu unterlaufen. Dies kann und darf nicht Sinn und Zweck von Art. 342 StrV sein.