Zum einen würde diese Möglichkeit zum fragwürdigen Resultat führen, dass der durch das Bundesgericht rechtlich verbindlich ausgefällte Entscheid – der Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sei zu Unrecht ergangen – unterlaufen und der erstinstanzlich ausgefällte Schuldspruch trotz alledem in Rechtskraft erwachsen würde. Umso paradoxer erscheint dieses Ergebnis angesichts der Tatsache, dass der Angeschuldigte mitunter mit Beschwerde in Strafsachen gerade auch in diesem Punkt einen Freispruch erwirken wollte.