Ausserdem würde die Annahme, dass eine Beschränkung der Appellation auch im Neubeurteilungsverfahren immer noch möglich ist, zu mitunter stossenden Ergebnissen führen. Zum einen würde diese Möglichkeit zum fragwürdigen Resultat führen, dass der durch das Bundesgericht rechtlich verbindlich ausgefällte Entscheid – der Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sei zu Unrecht ergangen – unterlaufen und der erstinstanzlich ausgefällte Schuldspruch trotz alledem in Rechtskraft erwachsen würde.