• Unbestritten ist grundsätzlich das Vorbringen der Verteidigung, der Prozess werde in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils befunden habe. Der Wortlaut von Art. 342 StrV bezieht sich aber ausdrücklich auf das Appellationsverfahren. Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Fall einer Neubeurteilung bestehen keine. Ausserdem würde die Annahme, dass eine Beschränkung der Appellation auch im Neubeurteilungsverfahren immer noch möglich ist, zu mitunter stossenden Ergebnissen führen.