• Für den hier vorliegenden Fall der (teilweisen) Kassation eines oberinstanzlichen Urteils findet sich im kantonalen Strafprozessrecht keine spezielle Regelung. Gemäss Art. 342 StrV kann eine Appellation bis zum Schluss der Appellationsverhandlung - Schluss der oberinstanzlichen Parteiverhandlung - zurückgezogen werden. Unter den gleichen Bedingungen wie der Rückzug ist grundsätzlich auch die Beschränkung der Appellation möglich (MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. A., S. 537).