b. Gestützt auf diese Ausgangslage steht nach der Rückweisung somit noch der mit Überweisungsbeschluss vom 08.11./05.12.2005 als unrechtmässige Aneignung, evtl. unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, evtl. Betrug, evt. versuchter Betrug (pag. 1029) dargestellte Sachverhalt zur Beurteilung offen. Mit Eingabe vom 28.01.2008 beschränkte jedoch FS N. seine Appellation auf den Sanktionenpunkt (pag. 1217, vgl. dazu auch Erw. I 4 oben). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine