Das angefochtene Urteil der Kammer vom 16.02.2007 wurde demnach lediglich bezüglich des Schuldspruchs wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie des Straf- und Kostenpunkts aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Somit kann an dieser Stelle vorweg festgestellt werden, dass das Urteil der Kammer vom 16.02.2007 in Bezug auf die übrigen Schuldsprüche rechtskräftig ist.