Was die anderen Schuldsprüche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Missbrauch von Lohnabzügen und ANAG-Widerhandlung angeht, wurde die Beschwerde des Angeschuldigten abgewiesen. Das angefochtene Urteil der Kammer vom 16.02.2007 wurde demnach lediglich bezüglich des Schuldspruchs wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie des Straf- und Kostenpunkts aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.