Bei Rückweisungsentscheiden ist für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (vgl. dazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, N 8 zu Art. 61 BGG).