a. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER in: BSK BGG, N 18 zu Art. 107).