Die von der Verteidigung gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde durch das Bundesgericht am 13. November 2007 teilweise gutgeheissen, das Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2007 wurde aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, die Strafzumessung sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen betraf, und die Sache zur neuen Beurteilung an die 2. Strafkammer zurückgewiesen. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen sei der Tatbestand von Art. 141bis StGB nicht erfüllt, der fragliche Sachverhalt sei aber unter dem Tatbestand des Betruges i.S. von Art.