{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-05-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-460_2008-05-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_460_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784216ae0bd07a48b62d354008223c88a63ea09e7f08969637fd7ebc93dcc1d5a589b4b0a250f71e813bfc1ddbe79450af?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784216ae0bd07a48b62d354008223c88a63ea09e7f08969637fd7ebc93dcc1d5a589b4b0a250f71e813bfc1ddbe79450af&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_460", "Checksum": "c3859cee0dd1f3df71b18103d3265349"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 20.05.2008 SK 2007 460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 20.05.2008 SK 2007 460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Art.\n342 StrV lässt sich nicht analog anwenden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nMit Urteil des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 20. Juni 2006 wurde G. schuldig\nerklärt des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der unrechtmässigen Verwendung\nvon Vermögenswerten, des Missbrauchs von Lohnabzügen sowie der Widerhandlungen\ngegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).\nDagegen erklärte die Verteidigung die vollumfängliche Appellation, worauf die obere Instanz\ndas erstinstanzliche Urteil bestätigte. Die von der Verteidigung gegen das oberinstanzliche\nUrteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde durch das Bundesgericht am 13.\nNovember 2007 teilweise gutgeheissen, das Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2007\nwurde aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nunrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, die Strafzumessung sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen betraf, und die Sache zur neuen Beurteilung an die 2.\nStrafkammer zurückgewiesen. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen sei der\nTatbestand von Art. 141bis StGB nicht erfüllt, der fragliche Sachverhalt sei aber unter dem\nTatbestand des Betruges i.S. von Art. 146 StGB zu prüfen. In der Folge beschränkte die\nVerteidigung die seinerzeitige Appellation auf den Sanktionenenpunkt.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. FORMELLES\n\n(...)\n\n6. Verfahrensgegenstand\n\na. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber,\nfalls ihm die Sache erneut unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im\nRückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl\nPunkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschieden\nwurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag\numschreiben (vgl. dazu MEYER in: BSK BGG, N 18 zu Art. 107). Bei\nRückweisungsentscheiden ist für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft auf die\nmaterielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides abzustellen und folglich\ndanach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise\naufgehoben wurde. Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um\neine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (vgl.\ndazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, N 8 zu Art. 61 BGG).\n\nDer Begründung des bundesgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, dass die\nBeschwerde in Strafsachen des Angeschuldigten einzig in Bezug auf den Vorwurf der\nunrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gutgeheissen wurde. Was die\nanderen Schuldsprüche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung,\nMissbrauch von Lohnabzügen und ANAG-Widerhandlung angeht, wurde die\nBeschwerde des Angeschuldigten abgewiesen. Das angefochtene Urteil der Kammer\nvom 16.02.2007 wurde demnach lediglich bezüglich des Schuldspruchs wegen\nunrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie des Straf- und\nKostenpunkts aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Somit kann an\ndieser Stelle vorweg festgestellt werden, dass das Urteil der Kammer vom 16.02.2007\nin Bezug auf die übrigen Schuldsprüche rechtskräftig ist.\n\nb. Gestützt auf diese Ausgangslage steht nach der Rückweisung somit noch der mit\nÜberweisungsbeschluss vom 08.11./05.12.2005 als unrechtmässige Aneignung, evtl.\nunrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, evtl. Betrug, evt. versuchter\nBetrug (pag. 1029) dargestellte Sachverhalt zur Beurteilung offen. Mit Eingabe vom\n28.01.2008 beschränkte jedoch FS N. seine Appellation auf den Sanktionenpunkt\n(pag. 1217, vgl. dazu auch Erw. I 4 oben). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine\n\n2\nsolche Beschränkung der Appellation in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch\nmöglich ist oder nicht.\n\n• Für den hier vorliegenden Fall der (teilweisen) Kassation eines oberinstanzlichen\nUrteils findet sich im kantonalen Strafprozessrecht keine spezielle Regelung.\nGemäss Art. 342 StrV kann eine Appellation bis zum Schluss der\nAppellationsverhandlung - Schluss der oberinstanzlichen Parteiverhandlung -\nzurückgezogen werden. Unter den gleichen Bedingungen wie der Rückzug ist\ngrundsätzlich auch die Beschränkung der Appellation möglich (MAURER, Das\nbernische Strafverfahren, 2. A., S. 537).\n\n• Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, mit der Rückweisung werde der\nProzess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage\nzurückversetzt, in der er sich vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils befunden\nhabe, weshalb eine Beschränkung der Appellation immer noch möglich sei.\n\n"}