Der stv. Generalprokurator hat dem Angeschuldigten angesichts seines tiefen Einkommens zu Recht in Abweichung zur Vorinstanz nur einen Pauschalabzug (für Krankenkasse und Steuern) von 20% gewährt. Der 30%ige Abzug kommt gemäss Praxis nur bei Personen mit hohem Einkommen zur Anwendung. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 pro Monat, nach Abzug einer Pauschale von 20% sowie der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.00, verbleiben dem Angeschuldigten somit monatlich Fr. 1’150.00, was geteilt durch 30 Tage eine Tagessatzhöhe von Fr. 38.33 bzw. abgerundet von Fr. 30.00 ergibt.