Der in casu angegebene Betrag von Fr. 1'250.00 an Unterhaltsbeiträgen ist zum einen nicht belegt, d.h. es steht nicht fest, ob eine Vereinbarung in dieser Höhe existiert – sei es eine Vereinbarung der Vormundschaftsbehörde, eines Gerichts oder allenfalls eine private Trennungsvereinbarung – und zum anderen ist nicht erwiesen, ob der Betrag vom Angeschuldigten auch tatsächlich bezahlt wird. Die Fr. 1’250.00 erscheinen der Kammer angesichts des angegebenen Nettoeinkommens von Fr. 3'000.00 als nicht unangemessen hoch angesetzt und zu Gunsten des Angeschuldigten ist davon