34 StGB). Der in casu angegebene Betrag von Fr. 1'250.00 an Unterhaltsbeiträgen ist zum einen nicht belegt, d.h. es steht nicht fest, ob eine Vereinbarung in dieser Höhe existiert – sei es eine Vereinbarung der Vormundschaftsbehörde, eines Gerichts oder allenfalls eine private Trennungsvereinbarung – und zum anderen ist nicht erwiesen, ob der Betrag vom Angeschuldigten auch tatsächlich bezahlt wird.