Deshalb ist das ermittelte strafrechtliche Nettoeinkommen um familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten, denen der Täter tatsächlich nachkommt, zu reduzieren. Sind diese nicht gerichtlich sondern in einer privaten Trennungsvereinbarung festgesetzt worden, so sind sie zum Abzug zuzulassen, sofern sie nicht offensichtlich im Hinblick auf die Geldstrafe unangemessen hoch festgesetzt wurden (DOLGE, a.a.O., N 70 zu art. 34 StGB).