34 StGB; vgl. ferner Botschaft 1998, BBl 1999 2019). Eine Anrechnung von Fr. 3'000.00 Nettoeinkommen für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes erscheint deshalb der 3 Kammer als durchaus vertretbar. Würde es sich bei den angegebenen Fr. 3'000.00 allenfalls um die Arbeitslosenentschädigung handeln, so wäre auch diese vollumfänglich als Einkommen zu berücksichtigen.