Die Kammer hat somit gestützt auf das Erhebungsformular vom 11. Januar 2008 davon auszugehen, dass der Angeschuldigte zurzeit erwerbslos ist. Dennoch ist für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 – und nicht auf Fr. 1'500.00 (vgl. pag. 37 Z. 16) oder wie die Vorinstanz auf Fr. 1'600.00 (vgl. pag. 59) – abzustellen, zumal die Fr. 3'000.00 vom Angeschuldigten selber so angegeben sowie unterschriftlich bestätigt wurden. Er wollte damit allenfalls aufzeigen, was er verdienen könnte.