Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE, a.a.O., N 50 zu Art. 34 StGB). b) Das Strafmass von 120 Tagessätzen wird von der Generalprokuratur nicht beanstandet, hingegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes von Fr. 20.00. Das Strafmass von 120 Tagessätzen erscheint der Kammer angesichts der Vorstrafen als mild, aber noch als vertretbar. Da der Angeschuldigte auf gesetzliche Ladung an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 nicht erschienen ist, stehen der Kammer für die Berechnung der Höhe der Tagessätze einzig die folgenden Beweismittel zur Verfügung: