2 Verhältnisse auch zumutbar ist (DOLGE, in: Basler Kommentar, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N 46 zu Art. 34 StGB). Massgebend sind für die Berechnung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2). Damit ist die letzte tatrichterliche Instanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE, a.a.O., N 50 zu Art.