, 2006, S. 29). Das Gericht setzt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist Teil der richterlichen Strafzumessung. Das Gesetz sagt nicht, welche Umstände das Gericht wie zu gewichten hat.