Der Strafzweck ist die Lebensstandardbeschränkung bzw. der Konsumverzicht. Dahinter steht die Überlegung, dass es ökonomischer und sozialverträglicher ist, wenn der Täter, statt eingesperrt zu werden, dem Staat einen Teil dessen, was er verdient, abgeben muss (BINGGELI, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 2006, S. 59, 63).