{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-445_2008-07-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_445_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778191463d4920f2235c7a64d399f90cc84e0b0fc4fd4e2df004405fcd08da24c2df7af8e6d19bc231f631ac8e32d537d79?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778191463d4920f2235c7a64d399f90cc84e0b0fc4fd4e2df004405fcd08da24c2df7af8e6d19bc231f631ac8e32d537d79&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_445", "Checksum": "7f42b7289c54cc2a5bc66c26deb2cded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.07.2008 SK 2007 445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.07.2008 SK 2007 445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Februar 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern\nAppellantin\n\nwegen SVG-Widerhandlung\n\nRegeste\nErzielt ein Täter kein Einkommen, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf das\nhypothetische Einkommen, das er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung\nsowie seines Gesundheitszustands erzielen könnte, abzustellen. Das ermittelte\nstrafrechtliche Nettoeinkommen ist um familienrechtliche Unterhalts- und\nUnterstützungspflichten, denen der Täter tatsächlich nachkommt, zu reduzieren (E. III. 3.3\nb).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz hat R. des qualifizierten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem\nZustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.97 Gewichtspromillen,\nschuldigt erklärt, und ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von Fr. 20.00,\nausmachend total Fr. 2'400.00, verurteilt. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft die\nvollumfängliche Appellation, welche durch die Generalprokuratur auf die Sanktion beschränkt\nwurde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. STRAFZUMESSUNG\n\n(...)\n\n3.3 Beurteilung durch die Kammer\n\na) Die Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht die\nGeldstrafe im Tagessatzsystem als Hauptsanktion vor. Zusammen mit der alternativen\nSanktion der gemeinnützigen Arbeit soll sie die kurze Freiheitsstrafe weitgehend\nzurückdrängen. Die Geldstrafe ist eine Strafe am Vermögen des Täters. Der Strafzweck\nist die Lebensstandardbeschränkung bzw. der Konsumverzicht. Dahinter steht die\nÜberlegung, dass es ökonomischer und sozialverträglicher ist, wenn der Täter, statt\neingesperrt zu werden, dem Staat einen Teil dessen, was er verdient, abgeben muss\n(BINGGELI, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des\nAllgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen\nJugendstrafrecht, 2. Aufl., 2006, S. 59, 63).\n\nDie Geldstrafe wird in zwei Phasen bestimmt: In einem ersten Schritt wird entsprechend\ndem Verschulden zunächst eine bestimmte Anzahl Tagessätze festgelegt. In einer\nzweiten Phase wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes gestützt auf die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Täters ermittelt. Mit diesem Vorgehen soll erreicht werden, dass\neine Opfergleichheit bei Tätern hergestellt wird, deren Taten im Unrechts- und\nSchuldgehalt vergleichbar sind (HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte\nTextausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 2006, S. 29). Das Gericht setzt\ndie Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,\nLebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem\nExistenzminimum fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist\nTeil der richterlichen Strafzumessung. Das Gesetz sagt nicht, welche Umstände das\nGericht wie zu gewichten hat. Im Einzelnen ist zunächst das Nettoeinkommen des\nTäters zu bestimmen und dann festzulegen, wie sich seine sonstigen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Der Tagessatz muss für\njeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrags einerseits die\nErnsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohnten Lebenswandel spürt\nund ihm der Betrag andererseits aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen\n\n2\nVerhältnisse auch zumutbar ist (DOLGE, in: Basler Kommentar, Niggli/Wiprächtiger\n(Hrsg.), Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, N 46 zu Art. 34 StGB).\nMassgebend sind für die Berechnung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nim Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2). Damit ist die letzte tatrichterliche Instanz\ngemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden\nkönnen. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der\nZeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE, a.a.O., N 50 zu Art. 34 StGB).\n\nb) Das Strafmass von 120 Tagessätzen wird von der Generalprokuratur nicht beanstandet,\nhingegen die Höhe des einzelnen Tagessatzes von Fr. 20.00. Das Strafmass von 120\nTagessätzen erscheint der Kammer angesichts der Vorstrafen als mild, aber noch als\nvertretbar.\n\nDa der Angeschuldigte auf gesetzliche Ladung an der oberinstanzlichen Verhandlung\nvom 21. Februar 2008 nicht erschienen ist, stehen der Kammer für die Berechnung der\nHöhe der Tagessätze einzig die folgenden Beweismittel zur Verfügung:\n\n(...)\n\nDer Angeschuldigte erzielte demnach vor dem Vorfall am 2. Juni 2007 als Chauffeur\nmonatlich netto ca. zwischen Fr. 4'200.00 und Fr. 4'300.00 Erwerbseinkommen. Nach\ndem Ausweisentzug am 2. Juni 2007 verdiente er bei seinem bisherigen Arbeitgeber\nnoch ca. 1'500.00 netto pro Monat. Gemäss seinen letzten Angaben am 11. Januar 2008\nist der Angeschuldigte nun arbeitslos, verfügt aber dennoch über ein Nettoeinkommen\nvon ca. Fr. 3'000.00 pro Monat.\n\n"}