4. (...) Somit ist der Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten 19 vom 21.08.2007 oberinstanzlich zu bestätigen und dem Verfahren gegen den Appellanten wegen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung ist infolge definitiver Einstellung keine weitere Folge zu geben. (...) 4