3 wendung von Art. 33 Abs. 4 StGB und keine entsprechende Einspruchsmöglichkeit vorsehen wollte. Gestützt auf das Gesagte ist eine analoge Anwendung der Einspruchsmöglichkeit gegen den Rückzug eines Strafantrages somit zu verneinen. Es ist vielmehr von einer echten Gesetzeslücke auszugehen. Die (analoge) Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 4 StGB im Falle der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB ist demnach ausgeschlossen.