Zudem könnte auch der Schutz des Opfers vor Druckausübung durch den Täter durch eine analoge Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 4 StGB unterlaufen werden, wenn das Opfer keine Verurteilung des Partners wünscht und der Täter nicht nur die Verfahrenseinstellung, sondern einen Freispruch erwirken möchte. Auch die Tatsache, dass vor der definitiven Einstellung bzw. zum Zeitpunkt der provisorischen Einstellung bewusst keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Ergreifen eines Rechtsmittels seitens des Angeschuldigten eingeräumt wurde, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber keine analoge An-