Eine analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 StGB würde somit dem beschriebenen Sinn und Zweck von Art. 55a StGB, insbesondere der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung offensichtlich zuwider laufen. Die analoge Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 4 StGB würde dazu führen, dass sich der Beschuldigte stets gegen die Verfahrenseinstellung wehren könnte, wodurch die vom Gesetzgeber dem Opfer geschaffene Möglichkeit der Verfahrenseinstellung zur reinen Leerformel würde. Zudem könnte auch der Schutz des Opfers vor Druckausübung durch den Täter durch eine analoge Anwendbarkeit von Art.