O., S. 1920 ff.). Diese Ausgestaltung hat insgesamt zum Ziel, dass einerseits die Strafverfolgung der Täter durch die Offizialmaxime intensiviert wird, andererseits die strafrechtliche Intervention von Amtes wegen jedoch beendet werden kann, wenn sie dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwider läuft (Stellungnahme des Bundesrates vom 19.02.2003, BBl 2003, S. 1939 f.).