dige Behörde mit Zustimmung des Opfers das Strafverfahren stoppen kann. Einzige Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung ist, dass das Opfer kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. Auf strengere Einstellungsvoraussetzungen wurde wie bereits erwähnt ausdrücklich verzichtet und das Ermessen der zuständigen Behörde bei der Entscheidung, das Verfahren einzustellen, erstreckt sich lediglich auf die Prüfung, ob das Opfer dem Einstellungsantrag der Behörde freiwillig zustimmt bzw. die Einstellung aus eigenem Willen selbst beantragt (Bericht RK-NR 2002, a.a.O., S. 1920 ff.).