barkeit der Dispositionsmaxime der Fall war, sondern die Strafverfolgung grundsätzlich von Amtes wegen, jedoch mit besonderer Rücksicht auf die Schutzbedürfnisse der Opfer durchzuführen (Stellungnahme des Bundesrates vom 19.02.2003, BBl 2003, S. 1939). Diese besondere Rücksichtnahme auf die Opferinteressen - einerseits das Schutzinteresse derjenigen Opfer, die Druckversuchen des Täters wehrlos ausgeliefert sind, und andererseits das legitime Interesse derjenigen Opfer, die eine Verurteilung ihres Partners nicht wünschen - hatte zur Folge, dass die Offizialmaxime abgeschwächt wurde, indem trotz Verfolgung von Amtes wegen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die zustän-