Art. 55a StGB sieht wie jede andere der Offizialmaxime unterstellte Norm keine Art. 33 Abs. 4 StGB entsprechende Einspruchsmöglichkeit gegen die Verfahrenseinstellung vor. Es ist allerdings nicht klar, ob es sich im Fall von Art. 55a StGB um eine echte oder eine unechte Lücke im Gesetz handelt (FELLER, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt und andere strafrechtliche Aspekte, infointerne 2/2005, unter , S. 47 abrufbar).