Dabei handelt es sich um Delikte, die grundsätzlich nur auf Antrag hin verfolgt werden, aber bei Vorliegen bestimmter Täter-Opferbeziehungen, wie im vorliegenden Fall einer Ehe, der Offizialmaxime unterstellt sind (RIEDO, a.a.O., Vor Art. 30 N 3a). Der Hinweis des Appellanten, Art. 33 Abs. 4 StGB hätte auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen müssen, da die Privatklägerin am 20.12.2004 Strafantrag gestellt und er mit Schreiben vom 23.08.2006 Einspruch gegen einen allfälligen Rückzug eingelegt habe, ist somit von vornherein hinfällig, da die Strafverfolgung grundsätzlich unabhängig von einem Strafantrag von Amtes wegen zu erfolgen hat.