33 Abs. 4 StGB nur bei Antragsdelikten Anwendung. Handelt es sich um Delikte, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, sieht das Gesetz bei der Verfahrenseinstellung keine entsprechende Einspruchsmöglichkeit vor und auch die analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.