33 Abs. 4 StGB räumt einer durch Strafantrag der Delinquenz beschuldigten Person das Recht ein, gegen den Rückzug eines Strafantrages Einspruch zu erheben, mit der Konsequenz, dass der Rückzug für sie nicht gilt. Zweck der Norm ist, einer durch Strafantrag entstandenen Rufschädigung mittels Durchführung des Verfahrens entgegen wirken zu können, wenn sich der Beschuldigte dadurch einen Freispruch verspricht (vgl. RIEDO, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, 2007, Art. 33 N 37). Allerdings findet Art. 33 Abs. 4 StGB nur bei Antragsdelikten Anwendung.