Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Entscheid des a.o. Gerichtspräsidenten 19 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 21. August 2007 wurde dem Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen Tätlichkeiten ev. einfacher Körperverletzung z.N. seiner Ehefrau, angeblich begangen am 24./25. November 2004, infolge definitiver Einstellung keine weitere Folge gegeben. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die vollumfängliche Appellation. Die Kammer überprüfte das angefochtene Urteil gemäss Art. 334 Abs. 2 StrV im schriftlichen Verfahren mit voller Kognition. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. MATERIELLES (...)