{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-02-12", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-380_2008-02-12.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_380_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77835ee726fc739011ca87cdb9eec5bf1a4f6efb29e384c12d146a8a6f2c3f7869c203f46ff1424401333fcc263c85fcb98?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77835ee726fc739011ca87cdb9eec5bf1a4f6efb29e384c12d146a8a6f2c3f7869c203f46ff1424401333fcc263c85fcb98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_380", "Checksum": "29898c2e3d450daf1b156237fb3c25a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 12.02.2008 SK 2007 380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 12.02.2008 SK 2007 380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Gerichtspräsidenten 19 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 21.\nAugust 2007 wurde dem Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen Tätlichkeiten ev.\neinfacher Körperverletzung z.N. seiner Ehefrau, angeblich begangen am 24./25. November\n2004, infolge definitiver Einstellung keine weitere Folge gegeben. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die vollumfängliche Appellation. Die Kammer überprüfte das angefochtene\nUrteil gemäss Art. 334 Abs. 2 StrV im schriftlichen Verfahren mit voller Kognition.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\nIII. MATERIELLES\n(...)\n\nc. Zum Vorbringen des Appellanten, ihm sei gestützt auf Art. 33 Abs. 4 StGB die\nMöglichkeit zu gewähren, die Einstellung des Verfahrens mittels Einspruch zu verhindern, um einen Freispruch erwirken zu können, ist Folgendes auszuführen:\n• Art. 33 Abs. 4 StGB räumt einer durch Strafantrag der Delinquenz beschuldigten\nPerson das Recht ein, gegen den Rückzug eines Strafantrages Einspruch zu\nerheben, mit der Konsequenz, dass der Rückzug für sie nicht gilt. Zweck der\nNorm ist, einer durch Strafantrag entstandenen Rufschädigung mittels Durchführung des Verfahrens entgegen wirken zu können, wenn sich der Beschuldigte\ndadurch einen Freispruch verspricht (vgl. RIEDO, Basler Kommentar zum\nStrafgesetzbuch I, 2. Auflage, 2007, Art. 33 N 37). Allerdings findet Art. 33\nAbs. 4 StGB nur bei Antragsdelikten Anwendung. Handelt es sich um Delikte,\ndie von Amtes wegen zu verfolgen sind, sieht das Gesetz bei der\nVerfahrenseinstellung keine entsprechende Einspruchsmöglichkeit vor und auch\ndie analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.\n\nVorliegend wurde gegen den Appellanten ein Strafverfahren wegen so genannten „relativen Offizialdelikten“ eingeleitet (vgl. RIEDO/SAURER, Basler Kommentar\nzum Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, 2007, Art. 55a N 33). Dabei handelt es sich\num Delikte, die grundsätzlich nur auf Antrag hin verfolgt werden, aber bei\nVorliegen bestimmter Täter-Opferbeziehungen, wie im vorliegenden Fall einer\nEhe, der Offizialmaxime unterstellt sind (RIEDO, a.a.O., Vor Art. 30 N 3a). Der\nHinweis des Appellanten, Art. 33 Abs. 4 StGB hätte auch im vorliegenden Fall\nzur Anwendung gelangen müssen, da die Privatklägerin am 20.12.2004\nStrafantrag gestellt und er mit Schreiben vom 23.08.2006 Einspruch gegen\neinen allfälligen Rückzug eingelegt habe, ist somit von vornherein hinfällig, da\ndie Strafverfolgung grundsätzlich unabhängig von einem Strafantrag von Amtes\nwegen zu erfolgen hat.\n\n• Zu prüfen bleibt jedoch, ob Art. 55a StGB dem Beschuldigten eine Art. 33\nAbs. 4 StGB entsprechende Einspruchsmöglichkeit einräumt oder ob eine analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 4 StGB geboten wäre.\n\nArt. 55a StGB sieht wie jede andere der Offizialmaxime unterstellte Norm keine\nArt. 33 Abs. 4 StGB entsprechende Einspruchsmöglichkeit gegen die Verfahrenseinstellung vor. Es ist allerdings nicht klar, ob es sich im Fall von\nArt. 55a StGB um eine echte oder eine unechte Lücke im Gesetz handelt\n(FELLER, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt und andere strafrechtliche Aspekte,\ninfointerne 2/2005, unter <www.jgk.be/site/og_infointerne26.pdf>, S. 47 abrufbar).\n\nArt. 55a StGB wurde in dieser Form im April 2004 eingeführt mit dem Hintergrund, die Verfolgung von Delikten im sozialen Nahraum nicht mehr allein vom\nWillen des Opfers abhängig zu machen, wie dies bis dahin durch die Anwend-\n\n2\nbarkeit der Dispositionsmaxime der Fall war, sondern die Strafverfolgung grundsätzlich von Amtes wegen, jedoch mit besonderer Rücksicht auf die Schutzbedürfnisse der Opfer durchzuführen (Stellungnahme des Bundesrates vom\n19.02.2003, BBl 2003, S. 1939). Diese besondere Rücksichtnahme auf die Opferinteressen - einerseits das Schutzinteresse derjenigen Opfer, die Druckversuchen des Täters wehrlos ausgeliefert sind, und andererseits das legitime Interesse derjenigen Opfer, die eine Verurteilung ihres Partners nicht wünschen -\nhatte zur Folge, dass die Offizialmaxime abgeschwächt wurde, indem trotz Verfolgung von Amtes wegen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die zuständige Behörde mit Zustimmung des Opfers das Strafverfahren stoppen kann.\nEinzige Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung ist, dass das Opfer kein\nInteresse mehr an einer Strafverfolgung hat. Auf strengere Einstellungsvoraussetzungen wurde wie bereits erwähnt ausdrücklich verzichtet und das Ermessen\nder zuständigen Behörde bei der Entscheidung, das Verfahren einzustellen, erstreckt sich lediglich auf die Prüfung, ob das Opfer dem Einstellungsantrag der\nBehörde freiwillig zustimmt bzw. die Einstellung aus eigenem Willen selbst beantragt (Bericht RK-NR 2002, a.a.O., S. 1920 ff.). Diese Ausgestaltung hat insgesamt zum Ziel, dass einerseits die Strafverfolgung der Täter durch die Offizialmaxime intensiviert wird, andererseits die strafrechtliche Intervention von Amtes wegen jedoch beendet werden kann, wenn sie dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwider läuft (Stellungnahme des Bundesrates vom 19.02.2003, BBl 2003, S. 1939 f.).\n\n"}