Da bei B. die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben sind, ist die Freiheitsstrafe – wie auch vom Generalprokurator beantragt (vgl. pag. 1069) – bedingt vollziehbar zu erklären. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. (...)